§ 50 MMHmG Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).

(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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