Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsVoraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.
(2)Absatz 2Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (Paragraph 52,).
(3)Absatz 3Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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