(1) Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
1. | mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder | |||||||||
2. | mangelnde gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3) oder | |||||||||
3. | schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung. |
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.
(4) Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Abs. 1 Z 1 oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 zu benachrichtigen.
(5) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.
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