Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsHeilmasseure können die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben erwerben.
(2)Absatz 2Lehraufgaben umfassen
1.Ziffer einsLehrtätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur, des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur, der Spezialqualifikationsausbildungen und der Ausbildungen für Lehraufgaben und
2.Ziffer 2die Leitung von Ausbildungen zum medizinischen Masseur, von Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur, von Spezialqualifikationsausbildungen und von Ausbildungen für Lehraufgaben.
(3)Absatz 3Die Lehrtätigkeit umfasst die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts.
(4)Absatz 4Die Leitung umfasst die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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