Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Abhaltung einer Spezialqualifikationsausbildung bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
2.Ziffer 2das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
3.Ziffer 3die praktische Ausbildung an Patienten gewährleistet ist und
4.Ziffer 4ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.
(2)Absatz 2Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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