(1) Die Abhaltung einer Spezialqualifikationsausbildung bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. | die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist, | |||||||||
2. | das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist, | |||||||||
3. | die praktische Ausbildung an Patienten gewährleistet ist und | |||||||||
4. | ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde. |
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
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