Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als medizinischer Masseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als medizinischer Masseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als medizinischer Masseur beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland
1.Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
2.Ziffer 2dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
(2)Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1.Ziffer einsden Reisepass,
2.Ziffer 2den Nachweis über einen Hauptwohnsitz in Österreich oder über die Möglichkeit einer Anstellung in Österreich als medizinischer Masseur, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist,
3.Ziffer 3den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,
4.Ziffer 4den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5.Ziffer 5die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4)Absatz 4Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wennVon der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
1.Ziffer einsinnerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und
2.Ziffer 2die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5)Absatz 5Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Prüfung (§ 24) zum medizinischen Masseur zu erbringen.Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Prüfung (Paragraph 24,) zum medizinischen Masseur zu erbringen.
(6)Absatz 6Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7)Absatz 7Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8)Absatz 8Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1.Ziffer einserfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2.Ziffer 2erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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