(1) Personen, die zur Berufsausübung als Heilmasseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ führen.
(2) Heilmasseure mit Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben gemäß § 37 dürfen die Zusatzbezeichnung „Lehrberechtigter Heilmasseur“/“Lehrberechtigte Heilmasseurin“ führen.
(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als Heilmasseur oder zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1. | diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. der Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und | |||||||||
2. | neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden. |
(4) Die Führung
1. | einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder | |||||||||
2. | anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder | |||||||||
3. | anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen | |||||||||
ist verboten. |
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