§ 80 MMHmG Heilbademeister und Heilmasseure

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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