Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.
(2)Absatz 2Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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