§ 37 MMHmG Berufsberechtigung - Lehraufgaben

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 37.Paragraph 37,

Zur Ausübung von Lehraufgaben sind Heilmasseure berechtigt, die folgende Voraussetzungen besitzen:

  1. 1.Ziffer einseinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 57 odereinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 57, oder
  2. 2.Ziffer 2ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß §§ 40 oder 41 oder 3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, oder dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 40, oder 41 oder 3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, dem Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, oder dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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