§ 37 MMHmG Berufsberechtigung - Lehraufgaben

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zur Ausübung von Lehraufgaben sind Heilmasseure berechtigt, die folgende Voraussetzungen besitzen:

1.

einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 57 oder

2.

ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß §§ 40 oder 41 oder 3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, oder dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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