Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDas Modul B umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von 1 330 Stunden.
(2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht und praktische Übungen in der Dauer von 455 Stunden in folgenden Fächern:
1.Ziffer einsSanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
2.Ziffer 2Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3.Ziffer 3Dokumentation,
4.Ziffer 4Umweltschutz,
5.Ziffer 5Pathologie,
6.Ziffer 6Grundlagen der Kommunikation,
7.Ziffer 7Massagetechniken zu Heilzwecken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie.
(3)Absatz 3Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt in den Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 im Ausmaß von 205 Stunden durchzuführen.Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt in den Fächern gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 21, Ziffer 5 und 6 im Ausmaß von 205 Stunden durchzuführen.
(4)Absatz 4Die praktische Ausbildung hat in den Fächern gemäß Abs. 2 Z 7 und § 21 Z 5 und 6 zu erfolgen und umfasst Pflichtpraktika an Patienten im Ausmaß von 875 Stunden. Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten ist die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.Die praktische Ausbildung hat in den Fächern gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 21, Ziffer 5 und 6 zu erfolgen und umfasst Pflichtpraktika an Patienten im Ausmaß von 875 Stunden. Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten ist die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
(5)Absatz 5Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die medizinischen Masseure in Ausbildung berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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