Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsÜber die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
(2)Absatz 2Hinsichtlich
1.Ziffer einsdes Ausschlusses von der Ausbildung,
2.Ziffer 2der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
3.Ziffer 3der Wertung der Prüfungsergebnisse und
4.Ziffer 4der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Heilmasseur bzw. über die Ausbildung für Lehraufgaben.
(3)Absatz 3Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 42 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs bzw. zur Ausübung von Lehraufgaben entsteht erst mit der Eintragung.Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 42, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs bzw. zur Ausübung von Lehraufgaben entsteht erst mit der Eintragung.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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