Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Spezialqualifikationsausbildungen, insbesondere über
1. | den Lehrbetrieb und Lehrplan, | |||||||||
2. | die Art und Durchführung der Prüfungen, | |||||||||
3. | die Anrechnung von Prüfungen, | |||||||||
4. | die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika, | |||||||||
5. | die Reprobationsfristen, | |||||||||
6. | die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten, | |||||||||
7. | die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse, | |||||||||
8. | die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und | |||||||||
9. | die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse | |||||||||
festzulegen. |
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