§ 72 MMHmG Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
§ 72.Paragraph 72,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Spezialqualifikationsausbildungen, insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsden Lehrbetrieb und Lehrplan,
  2. 2.Ziffer 2die Art und Durchführung der Prüfungen,
  3. 3.Ziffer 3die Anrechnung von Prüfungen,
  4. 4.Ziffer 4die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,
  5. 5.Ziffer 5die Reprobationsfristen,
  6. 6.Ziffer 6die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  7. 7.Ziffer 7die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
  8. 8.Ziffer 8die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
  9. 9.Ziffer 9die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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