§ 72 MMHmG

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Spezialqualifikationsausbildungen, insbesondere über

1.

den Lehrbetrieb und Lehrplan,

2.

die Art und Durchführung der Prüfungen,

3.

die Anrechnung von Prüfungen,

4.

die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

5.

die Reprobationsfristen,

6.

die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

7.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

8.

die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und

9.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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