Als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4 gilt ein Zeugnis gemäß § 54 Abs. 2. Als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 36, Ziffer 4, gilt ein Zeugnis gemäß Paragraph 54, Absatz 2,
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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