§ 16 MMHmG

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die auf Grund

1.

des Hauptwohnsitzes,

2.

dann des Dienstortes

eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes einzuschränken, wenn ein medizinischer Masseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 erfüllt sind.

(2) Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

(3) § 15 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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