§ 57 MMHmG Ausbildungsinhalt

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:
    1. 1.Ziffer einsBerufskunde und Ethik,
    2. 2.Ziffer 2Pädagogik, Psychologie und Soziologie,
    3. 3.Ziffer 3Unterrichtslehre und Lehrpraxis,
    4. 4.Ziffer 4Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,
    5. 5.Ziffer 5Management, Organisationslehre und Statistik,
    6. 6.Ziffer 6Betriebsführung,
    7. 7.Ziffer 7Rechtskunde.
  2. (2)Absatz 2Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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