Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:
1.Ziffer einsBerufskunde und Ethik,
2.Ziffer 2Pädagogik, Psychologie und Soziologie,
3.Ziffer 3Unterrichtslehre und Lehrpraxis,
4.Ziffer 4Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung,
5.Ziffer 5Management, Organisationslehre und Statistik,
6.Ziffer 6Betriebsführung,
7.Ziffer 7Rechtskunde.
(2)Absatz 2Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 MMHmG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 MMHmG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 MMHmG