(1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst eine Ausbildung in der Dauer von mindestens 120 Stunden, insbesondere in folgenden Fächern:
1. | Berufskunde und Ethik, | |||||||||
2. | Pädagogik, Psychologie und Soziologie, | |||||||||
3. | Unterrichtslehre und Lehrpraxis, | |||||||||
4. | Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung, | |||||||||
5. | Management, Organisationslehre und Statistik, | |||||||||
6. | Betriebsführung, | |||||||||
7. | Rechtskunde. |
(2) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
0 Kommentare zu § 57 MMHmG