Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter § 63 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wennEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter Paragraph 63, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 65, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.
In Kraft seit 20.10.2007 bis 31.12.9999
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