Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung zum Heilmasseur gleichwertig ist und zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, dürfen Tätigkeiten des Heilmasseurs unter Anleitung und Aufsicht einer fachkundigen Person zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von sechs Monaten ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Fortbildung in Aussicht genommen ist, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.
(2)Absatz 2Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß § 42 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 5 vorzulegen.
(3)Absatz 3Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(4)Absatz 4Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz eins und 3
1.Ziffer einsan einer bestimmten Krankenanstalt oder Kuranstalten oder
2.Ziffer 2an einer bestimmten, sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder
3.Ziffer 3bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder einer bestimmten Gruppenpraxis oder
4.Ziffer 4bei einem bestimmten freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
zu beschränken.
(5)Absatz 5Träger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, dassTräger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Absatz 4, haben nachzuweisen, dass
1.Ziffer einssie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungsziels gewährleisten, verfügen und
2.Ziffer 2eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
(6)Absatz 6Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten möglich.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten möglich.
(7)Absatz 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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