Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)
(3)Absatz 3§ 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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