(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.
0 Kommentare zu § 39 MMHmG