§ 59 MMHmG Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 59.Paragraph 59,

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsdie Lehrinhalte,
  2. 2.Ziffer 2die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung,
  3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  4. 4.Ziffer 4die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,
  5. 5.Ziffer 5die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und
  6. 6.Ziffer 6die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse
festzulegen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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