Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Lehraufgaben, insbesondere über
1. | die Lehrinhalte, | |||||||||
2. | die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Abschlussprüfung, | |||||||||
3. | die Voraussetzungen, unter denen die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten, | |||||||||
4. | die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse, | |||||||||
5. | die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und | |||||||||
6. | die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse | |||||||||
festzulegen. |
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