(1) Die Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, das eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen im Gesamtumfang von 800 Stunden umfasst.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst einen theoretischen Unterricht in der Dauer von 720 Stunden in folgenden Fächern:
1. | Recht und Ethik, | |||||||||
2. | Anatomie und Physiologie, | |||||||||
3. | Pathologie, | |||||||||
4. | Hygiene und Umweltschutz, | |||||||||
5. | Erste Hilfe, | |||||||||
6. | Allgemeine Physik, | |||||||||
7. | Kommunikation, | |||||||||
8. | Dokumentation, | |||||||||
9. | Massagetechniken zu Heilzwecken. |
(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Fach gemäß Abs. 1 Z 9 im Ausmaß von 80 Stunden durchzuführen.
(4) Das Aufschulungsmodul kann
1. | im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder | |||||||||
2. | im Rahmen eines Dienstverhältnisses | |||||||||
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig. |
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