Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst
1.Ziffer einseinen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von insgesamt 815 Stunden sowie
2.Ziffer 2eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden,
somit insgesamt 1 690 Stunden.
(2)Absatz 2Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann
1.Ziffer einsim Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
2.Ziffer 2im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß §§ 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß Paragraphen 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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