§ 17 MMHmG Allgemeine Bestimmungen

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst
    1. 1.Ziffer einseinen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von insgesamt 815 Stunden sowie
    2. 2.Ziffer 2eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden,
    somit insgesamt 1 690 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß §§ 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß Paragraphen 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 MMHmG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 MMHmG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 MMHmG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 MMHmG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 MMHmG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MMHmG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 MMHmG
§ 18 MMHmG
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung