§ 19 MMHmG

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß § 8 Abs. 3 oder

3.

schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

In Kraft seit 24.06.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 MMHmG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 MMHmG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 MMHmG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 MMHmG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 MMHmG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MMHmG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 MMHmG
§ 20 MMHmG