(1) Prüfungen, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Heilmasseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen einer Ausbildung zum Heilmasseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen, die im Rahmen
1. | von Ausbildungen zu oder Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder | |||||||||
2. | eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer anderen hochschulähnlichen Ausbildung | |||||||||
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter des Aufschulungsmoduls insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. |
(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
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