Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf
1. | freiberuflich oder | |||||||||
2. | im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder | |||||||||
3. | im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder | |||||||||
4. | einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder | |||||||||
5. | im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten | |||||||||
erfolgen. |
0 Kommentare zu § 45 MMHmG