Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen
1.Ziffer einsdes medizinischen Masseurs und
2.Ziffer 2des Heilmasseurs
geregelt.
(2)Absatz 2Die Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(3)Absatz 3Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5Auf die Ausübung der Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs findet die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.Auf die Ausübung der Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs findet die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
(6)Absatz 6Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „medizinischer Masseur“ lautet „medizinische Masseurin“. Die weibliche Form von „Heilmasseur“ lautet „Heilmasseurin“.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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