(1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter §§ 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. | die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt wurde und | |||||||||
2. | die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. |
(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.
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