§ 41 MMHmG (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz), Qualifikationsnachweis - Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR - JUSLINE Österreich
§ 41 MMHmG Qualifikationsnachweis - Heilmasseur und Lehraufgaben – außerhalb des EWR
MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter §§ 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wennEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Heilmasseur oder für Lehraufgaben, die nicht unter Paragraphen 39 und 40 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 42 (Nostrifikation) festgestellt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 42, (Nostrifikation) festgestellt wurde und
2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.
In Kraft seit 20.10.2007 bis 31.12.9999
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