Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung laufend zu überzeugen.
(2)Absatz 2Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen. Im Rahmen der Prüfung ist zu beurteilen, ob die für die Ausübung als medizinischer Masseur erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet wurden und der Prüfungskandidat in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit als medizinischer Masseur fachgerecht auszuüben.
(3)Absatz 3Personen, die die kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Prüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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