(1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. | die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist, | |||||||||
2. | das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist, | |||||||||
3. | eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und | |||||||||
4. | eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für physikalische Medizin verfügt, oder | |||||||||
5. | Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich sichergestellt sind. |
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.80x/2013)
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