Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
2.Ziffer 2das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
3.Ziffer 3eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und
4.Ziffer 4eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für physikalische Medizin verfügt, oder
5.Ziffer 5Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich sichergestellt sind.
(2)Absatz 2Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.80x/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.80x aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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