Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVoraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:
1.Ziffer einsein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
2.Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
3.Ziffer 3die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) unddie zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) und
4.Ziffer 4die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
(2)Absatz 2Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(3)Absatz 3Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.
(4)Absatz 4Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.
(5)Absatz 5Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.
In Kraft seit 24.06.2006 bis 31.12.9999
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