(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum
1. | Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder | |||||||||
2. | Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. |
(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der Verpflichtung
1. | zur Ablegung von theoretischen Prüfungen, | |||||||||
2. | der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und | |||||||||
3. | der Teilnahme an Pflichtpraktika | |||||||||
in den jeweiligen Fächern. |
(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
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