Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum
1.Ziffer einsHeilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder
2.Ziffer 2Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der VerpflichtungEine Anrechnung gemäß Absatz eins, befreit von der Verpflichtung
1.Ziffer einszur Ablegung von theoretischen Prüfungen,
2.Ziffer 2der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und
3.Ziffer 3der Teilnahme an Pflichtpraktika
in den jeweiligen Fächern.
(3)Absatz 3Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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