Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsHeilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.
(2)Absatz 2Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Heilmasseure die zur Behandlung übernommenen Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen insbesondere über
1.Ziffer einsden geplanten Behandlungsablauf,
2.Ziffer 2die Kosten der von ihnen zu erbringenden Behandlung und
3.Ziffer 3den beruflichen Versicherungsschutz
zu informieren. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten zu tragen sind.
(3)Absatz 3Heilmasseure haben, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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