Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1.Ziffer einseinem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2.Ziffer 2einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3.Ziffer 3einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
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