Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 140 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 80 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 60 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.
(2)Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:
1.Ziffer einsSpezielle Anatomie und Pathologie,
2.Ziffer 2Grundlagen der Elektrotherapie einschließlich Physik und Anlagetechniken.
(3)Absatz 3Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.
(4)Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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