(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind berechtigt, bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres zu einer kommissionellen Prüfung im Bereich der Spezialqualifikation Elektrotherapie anzutreten.
(2) Die Prüfung ist durch die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern zu organisieren und vor einer Prüfungskommission abzulegen, welcher folgende Personen angehören:
1. | ein von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachter Facharzt für physikalische Medizin, | |||||||||
2. | ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, und | |||||||||
3. | ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber. |
(3) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer anzuführen sind, auszustellen.
(4) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 1 darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie zulässig. In diesem Fall ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
(5) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, dürfen bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Spezialqualifikation Elektrotherapie berufsmäßig bereits vor Absolvierung der Prüfung gemäß Abs. 1 ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berufsberechtigung.
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