§ 9 MMHmG Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - Inland

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 9.Paragraph 9,

Als Qualifikationsnachweis gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 gilt ein Zeugnis gemäß Als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, gilt ein Zeugnis gemäß

  1. 1.Ziffer eins§ 24 Abs. 3,Paragraph 24, Absatz 3,,
  2. 2.Ziffer 2§ 26 Abs. 3 oderParagraph 26, Absatz 3, oder
  3. 3.Ziffer 3§ 27 Abs. 5.Paragraph 27, Absatz 5,
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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