Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:
1.Ziffer einsElektrotherapie,
2.Ziffer 2Hydro- und Balneotherapie,
3.Ziffer 3Basismobilisation.
(2)Absatz 2Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
(3)Absatz 3Die Hydro- und Balneotherapie umfasst
1.Ziffer einsdie Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,
2.Ziffer 2Medizinalbäder,
3.Ziffer 3Unterwassermassagen und
4.Ziffer 4Unterwasserdruckstrahlmassagen.
(4)Absatz 4Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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