(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:
1. | Elektrotherapie, | |||||||||
2. | Hydro- und Balneotherapie, | |||||||||
3. | Basismobilisation. |
(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.
(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst
1. | die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide, | |||||||||
2. | Medizinalbäder, | |||||||||
3. | Unterwassermassagen und | |||||||||
4. | Unterwasserdruckstrahlmassagen. |
(4) Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.
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