Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWer
1.Ziffer einsberufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
2.Ziffer 2eine Tätigkeit unter einer unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
3.Ziffer 3einer oder mehreren in § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 4, 5 oder 6, § 46a Abs. 2 oder 3, § 61 Abs. 4 oder § 63 Abs. 2a enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,einer oder mehreren in Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 46, Absatz 4,, 5 oder 6, Paragraph 46 a, Absatz 2, oder 3, Paragraph 61, Absatz 4, oder Paragraph 63, Absatz 2 a, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 78 MMHmG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 MMHmG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 78 MMHmG