(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:
1. | Elektrotherapie, | |||||||||
2. | Hydro- und Balneotherapie, | |||||||||
3. | Basismobilisation. | |||||||||
Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. |
(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können
1. | im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder | |||||||||
2. | im Rahmen eines Dienstverhältnisses | |||||||||
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig. |
(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
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