§ 68 MMHmG

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:

1.

Elektrotherapie,

2.

Hydro- und Balneotherapie,

3.

Basismobilisation.

Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können

1.

im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses

absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 MMHmG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 MMHmG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 MMHmG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 MMHmG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 MMHmG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MMHmG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 MMHmG
§ 69 MMHmG