§ 68 MMHmG Spezialqualifikationsausbildungen

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:

1.

Elektrotherapie,

2.

Hydro- und Balneotherapie,

3.

Basismobilisation.

Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können

1.

im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses

absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.

(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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