Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsMedizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:
1.Ziffer einsElektrotherapie,
2.Ziffer 2Hydro- und Balneotherapie,
3.Ziffer 3Basismobilisation.
Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß Paragraph 60, erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2)Absatz 2Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 könnenSpezialqualifikationsausbildungen gemäß Absatz eins, können
1.Ziffer einsim Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
2.Ziffer 2im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
(3)Absatz 3Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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