§ 84 MMHmG Gewerbliche Masseure

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
    1. 1.Ziffer einsdie Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben unddie Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und
    2. 2.Ziffer 2das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,das reglementierte Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,
    sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem Bundesgesetz zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Personen, die
    1. 1.Ziffer einsvor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben und
    2. 2.Ziffer 2die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und
    3. 3.Ziffer 3bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erfolgreich absolvieren,bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, erfolgreich absolvieren,
    sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 eine Aufschulung zum Heilmasseur gemäß diesem Bundesgesetz zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3Die Aufschulung gemäß Abs. 1 und 2 besteht ausDie Aufschulung gemäß Absatz eins und 2 besteht aus
    1. 1.Ziffer einseiner theoretischen Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und einer praktischen Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden sowie
    2. 2.Ziffer 2der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 54).der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 54,).
  4. (4)Absatz 4Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 dürfen zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß § 26 und in weiterer Folge die Absolvierung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Absatz 3, dürfen zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß Paragraph 26 und in weiterer Folge die Absolvierung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.
  6. (6)Absatz 6Ein Zeugnis gemäß Abs. 4 gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4.Ein Zeugnis gemäß Absatz 4, gilt als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 36, Ziffer 4,
  7. (7)Absatz 7Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.
In Kraft seit 31.03.2006 bis 31.12.9999
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