Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
1.Ziffer einseinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 69 odereinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 69, oder
2.Ziffer 2einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, odereinen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 63, oder 64 besitzen, oder
3.Ziffer 3eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
4.Ziffer 4eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(2)Absatz 2Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
1.Ziffer einseinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70 odereinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 70, oder
2.Ziffer 2einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, odereinen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 63, oder 64 besitzen, oder
3.Ziffer 3eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
4.Ziffer 4eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(2a)Absatz 2 aZur berufsmäßigen Durchführung der Basismobilisation sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
1.Ziffer einseinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70a odereinen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 70 a, oder
2.Ziffer 2eine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß § 63 oder § 64 besitzen, odereine gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 63, oder Paragraph 64, besitzen, oder
3.Ziffer 3eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst, oder
4.Ziffer 4eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
(3)Absatz 3Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins,, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.
(4)Absatz 4Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Absatz eins,, 2 oder 2a dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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