Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,)
(3)Absatz 3§ 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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