Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. | die Art und Durchführung der Prüfung gemäß § 81, | |||||||||
2. | die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß § 81 und | |||||||||
3. | die Aufschulung gemäß § 84, | |||||||||
4. | die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß §§ 81 und 84 | |||||||||
festzulegen. |
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