Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1.Ziffer einsdie Art und Durchführung der Prüfung gemäß § 81,die Art und Durchführung der Prüfung gemäß Paragraph 81,,
2.Ziffer 2die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß § 81 unddie Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß Paragraph 81, und
4.Ziffer 4die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß §§ 81 und 84die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß Paragraphen 81 und 84
festzulegen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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