§ 11 MMHmG

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

In Kraft seit 20.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 MMHmG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 MMHmG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 MMHmG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 MMHmG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 MMHmG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MMHmG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 MMHmG
§ 12 MMHmG