Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Heilmasseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Heilmasseur beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
1.Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
2.Ziffer 2dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
3.Ziffer 3dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
4.Ziffer 4dann der in Aussicht genommene Dienstort und
5.Ziffer 5schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
gelegen ist, zu beantragen. Dies gilt auch für die Nostrifikation von Lehraufgaben.
(2)Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1.Ziffer einsden Reisepass,
2.Ziffer 2den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
3.Ziffer 3den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,
4.Ziffer 4den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5.Ziffer 5die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4)Absatz 4Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wennVon der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
1.Ziffer einsinnerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und
2.Ziffer 2die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5)Absatz 5Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (§ 54) zum Heilmasseur zu erbringen.Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 5, nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 54,) zum Heilmasseur zu erbringen.
(6)Absatz 6Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7)Absatz 7Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8)Absatz 8Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1.Ziffer einserfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
2.Ziffer 2erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
(9)Absatz 9Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.
In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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