Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsPrüfungen und Praktika, die im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum medizinischen Masseur erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
1.Ziffer einsvon Ausbildungen zu oder von Sonderausbildungen und Weiterbildungen von anderen Gesundheitsberufen oder
2.Ziffer 2eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder anderer universitärer Ausbildungen
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3)Absatz 3Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika in den jeweiligen Fächern.Eine Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von theoretischen Prüfungen und der Teilnahme am theoretischen Unterricht und von der Absolvierung der Pflichtpraktika in den jeweiligen Fächern.
(4)Absatz 4Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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