§ 85 MMHmG Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer berechtigt.

(4) Personen, die eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen der Berufsausübung als diplomierte medizinisch-technische Fachkraft oder als medizinischer Masseur zur Führung der Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ berechtigt.

In Kraft seit 21.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85 MMHmG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 MMHmG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85 MMHmG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85 MMHmG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85 MMHmG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 84 MMHmG
§ 86 MMHmG