(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.
(2) Hinsichtlich
1. | des Ausschlusses von der Ausbildung, | |||||||||
2. | der Durchführung der Prüfungen, | |||||||||
3. | der Zusammensetzung der Prüfungskommission, | |||||||||
4. | der Wertung der Prüfungsergebnisse und | |||||||||
5. | der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, | |||||||||
gelten die Regelungen über die Ausbildung in den Spezialqualifikationen. |
(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 65 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Spezialqualifikationen entsteht erst mit der Eintragung.
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