(1) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
1. | handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
3. | über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und | |||||||||
4. | einen Qualifikationsnachweis (§§ 9, 10 und 11) erbringen. |
(2) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
1. | Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und | |||||||||
2. | Heilmasseure. |
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. | wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und | |||||||||
2. | wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist. |
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