Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3.Ziffer 3über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
4.Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis (§§ 9, 10 und 11) erbringen.einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 9,, 10 und 11) erbringen.
(2)Absatz 2Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
1.Ziffer einsAngehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
2.Ziffer 2Heilmasseure.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,)
(5)Absatz 5Nicht vertrauenswürdig ist,
1.Ziffer einswer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
2.Ziffer 2wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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