Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Heilmasseure dürfen bis zum Ablauf des zweiten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres Lehraufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes berufsmäßig vor Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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