Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von
1.Ziffer einsklassischer Massage,
2.Ziffer 2Packungsanwendungen,
3.Ziffer 3Thermotherapie,
4.Ziffer 4Ultraschalltherapie und
5.Ziffer 5Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
(2)Absatz 2Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des Heilmasseurs die eigenverantwortliche Durchführung von
1.Ziffer einsklassischer Massage und
2.Ziffer 2Spezialmassagen
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
(3)Absatz 3Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Heilmasseur trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung). Die ärztliche Anordnung hat schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung der angeordneten Tätigkeit ist durch den Heilmasseur durch Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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