§ 67 MMHmG Entziehung der Berechtigung - Spezialqualifikationen

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die auf Grund

1.

des Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder

2.

des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder

3.

des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Wenn

1.

die körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(5) Anlässlich einer

1.

Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,

2.

Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,

3.

Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder

4.

Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur

sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 MMHmG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 MMHmG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 67 MMHmG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 MMHmG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 MMHmG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MMHmG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 66 MMHmG
§ 68 MMHmG