(1) Die auf Grund
1. | des Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder | |||||||||
2. | des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder | |||||||||
3. | des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs | |||||||||
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet. |
(2) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. | die körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und | |||||||||
2. | gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen, | |||||||||
ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen. |
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(5) Anlässlich einer
1. | Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur, | |||||||||
2. | Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur, | |||||||||
3. | Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder | |||||||||
4. | Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur | |||||||||
sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen. |
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